Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist das größte der Organe der Genossenschaft. Sie ist unter anderem zuständig für Entscheidungen über Jahresabschluss, Gewinn und Verlustrechnung, Verwendung des Bilanzgewinns, Wahl des Aufsichtsrates, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Veräußerungen von bebauten Grundstücken, Satzungsänderungen und Auflösung der Genossenschaft. Sie berät den Lagebericht des Vorstandes, den Bericht des Aufsichtsrates und den Bericht über die gesetzliche Prüfung.

Die Vertreterversammlung besteht zurzeit aus 89 von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählten Vertreterinnen und Vertreter, denn für je 50 Mitglieder ist ein/e Vertreter/in zu wählen. Vertreterinnen und Vertreter sind Mitglieder der Genossenschaft. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl durch die Mitglieder der Genossenschaft gewählt.

Die Vertreterinnen und Vertreter haben ihr Amt unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen nur im Gesamtinteresse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder auszuüben. Die Verfolgung eigener Interessen darf  nicht Grundlage ihrer Entscheidung sein. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nicht an Weisungen der Mitglieder, ihrer Wähler/innen oder der Mitglieder ihres Wahlbezirks gebunden.

Die Vertreterinnen und Vertreter üben ihre Rechte grundsätzlich nur in der Vertreterversammlung selbst aus, sie haben dort ein Teilnahme–, Rede –, Auskunfts –, Antrags- und Stimmrecht.

Die jährliche Vertreterversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet.

Mitglieder können als Zuhörer ohne Rede und Stimmrecht an der Vertreterversammlung teilnehmen.

Liste der Vertreterinnen und Vertreter