Urteil im Rechtsstreit des Mitgliedes Ralf Niemeyer gegen Gartenstadt Hamburg eG.

Nach dreijährigem Prozess wies das Landgericht Hamburg am 30. September 2019 die Klage des Mitgliedes Ralf Niemeyers gegen die Gartenstadt Hamburg eG im Wesentlichen ab. Die Grundsätze für die Vermietung der jetzigen Siedlungshäuser auf der Dreiecksfläche (Teil I des Antrages),sowie die Grundsätze für die Entwicklungsplanung der Dreiecksfläche (II.) haben nach Auffassung des Gerichtes Bestand.

Lediglich den Abschnitt III (Grundsätze zum Erhalt der Gartenstadtsiedlung Berne – denkmalgeschützter Bereich) hob das Gericht aufgrund der Klage von Ralf Niemeyer auf und erklärte die Regelungen dieses Abschnitts für nichtig.

Da Herr Niemeyer im Rahmen des Rechtsstreits und darüberhinaus viele Behauptungen aufstellte, die er formal nicht zum Gegenstand des Verfahrens machte, aber verbreitete, bemühten sich Vorstand und Aufsichtsrat mit einer Widerklage um Rechtssicherheit.

Auf Antrag von Vorstand und Aufsichtsrat stellte das Landgericht insbesondere fest, dass der Vorstand jederzeit eine Stellungnahme der Vertreterversammlung einholen darf, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist. Dieses Recht einer Teilhabe der Vertreter/innen hatte Herr Niemeyer mehrfach bestritten.

Zwei weitere Widerklageanträge wies das Gericht ab.
Eine endgültige Einschätzung der rechtlichen Bedeutung wird jedoch erst nach der Vorlage des vollständigen Urteils mit Begründung erfolgen können.

Aktuell ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und beide Parteien können noch über mögliche Rechtsmittel entscheiden.

Obwohl Vorstand und Aufsichtsrat die Klage in der wesentlichen Hauptfrage für sich entscheiden konnten, hat das Gericht Herrn Niemeyer bei der Verteilung der Kosten finanziell entlastet. Auch hier wird die Begründung der Entscheidung abzuwarten sein.